Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auftragnehmer: Herr Younes Aouni, Einzelunternehmen, im Rechtsverkehr auch unter der Geschäftsbezeichnung „Multigama Marketing“ auftretend, Geringhoffstraße 48, 48163 Münster, Deutschland · USt-IdNr. DE317703828 · info@multigama-marketing.de · Tel. 0251 149 14436
Stand: August 2026
§ 1 Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche zwischen dem Auftragnehmer, Herrn Younes Aouni, Geringhoffstraße 48, 48163 Münster, Deutschland, im Rechtsverkehr auch unter der Geschäftsbezeichnung „Multigama Marketing“ auftretend (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“) geschlossenen Verträge und regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses.
1.2. Mit der Abgabe eines Auftrags, der Annahme eines Angebots des Auftragnehmers oder spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistungen erkennt der Kunde diese AGB als verbindlich an. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
1.3. Soweit die Parteien individuelle Vereinbarungen treffen, die die Bedingungen dieser AGB ändern, ergänzen oder von diesen abweichen (z. B. zum vertraglichen Leistungsumfang), gehen diese individuellen Vereinbarungen den Bestimmungen dieser AGB vor, vorausgesetzt, dass sie mindestens in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
1.4. Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und die Bestimmungen dieser AGB keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich im geschäftlichen Verkehr und nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
§ 2 Vertragsschluss
2.1. Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen nur bei Zustandekommen eines verbindlichen Vertrags mit dem Kunden. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein Angebot des Auftragnehmers annimmt oder der Auftragnehmer einen Auftrag bzw. eine Anfrage des Kunden bestätigt (nachfolgend „Zusage“). Die Zusage bzw. Annahme ist an keine bestimmte Form gebunden; sie kann insbesondere mündlich, fernmündlich (telefonisch), per E-Mail oder sonst in Textform, durch Unterzeichnung des Angebots oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. Freigabe zur Umsetzung, Bereitstellung der erforderlichen Mitwirkung oder widerspruchslose Entgegennahme des Leistungsbeginns) erklärt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine mündlich oder fernmündlich erteilte Zusage in Textform zu bestätigen; die Wirksamkeit der Zusage hängt hiervon nicht ab.
2.2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer hält sich an verbindliche Angebote für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen gebunden, es sei denn, im jeweiligen Angebot ist ein abweichender Zeitraum festgelegt. Maßgeblich für den Beginn des Zeitraums ist das Datum des Angebots. Eine Annahme durch den Kunden nach Verstreichen dieses Zeitraums ist als neues Angebot des Kunden zu verstehen, dessen Annahme im freien Ermessen des Auftragnehmers liegt.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
3.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in diesen AGB erbringt der Auftragnehmer ausschließlich die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen gemäß den festgelegten technischen und gestalterischen Spezifikationen im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten. Gegenstand, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den dokumentierten Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot des Auftragnehmers sowie sonstigen Vertragsunterlagen (z. B. Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Lasten- und Pflichtenheft), sowie den sonstigen Festlegungen der Parteien gemäß diesen AGB. Mündliche Nebenabreden vor Vertragsschluss sind nicht verbindlich.
3.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, liegt die Entscheidung über die Art und Weise der Umsetzung der vereinbarten Leistungen (einschließlich der Auswahl der einzusetzenden Mittel) im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers. Es steht im freien Ermessen des Auftragnehmers, dem Kunden Vorschläge zur Umsetzung zu unterbreiten. Widerspricht der Kunde den Vorschlägen nicht innerhalb von sieben (7) Tagen, gelten die Vorschläge als genehmigt.
3.3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein bestimmter Erfolg wird – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit oder Garantie zugesichert – nicht geschuldet (siehe auch § 4.4.3 und § 16).
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht zur Bereitstellung, Überlassung oder Herausgabe von Quellcode, Quelldateien und sonstigen Code-Bestandteilen (z. B. HTML-Code, CSS- Stylesheets), Entwürfen und Zwischenergebnissen sowie Entwicklungs-, Anwendungs-, Quellcode- oder sonstiger Dokumentation verpflichtet. Ist Gegenstand der Leistungen die (Weiter-)Entwicklung und/oder Bereitstellung von Software, erhält der Kunde diese ausschließlich im Objektcode, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.5. Der Auftragnehmer ist nicht zur Beschaffung von Inhalten, Materialien, Tools, Zertifikaten oder Rechten von Dritten verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklicher Bestandteil der Leistungen oder der Auftragnehmer informiert den Kunden über die Notwendigkeit einer solchen Beschaffung und der Kunde widerspricht nicht innerhalb angemessener Zeit, mindestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen; § 3.2 gilt entsprechend. Der Kunde trägt die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten.
3.6. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Vertragsbeziehung keine rechtliche Beratung. Er ist nicht verantwortlich, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden erstellten oder bereitgestellten Inhalte, Komponenten und Materialien (z. B. Layouts, Grafiken, Texte, Werbeaussagen) auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter oder dem geltenden Recht zu prüfen; dies ist Aufgabe des Kunden. Der Auftragnehmer ist ebenso nicht verantwortlich für die rechtskonforme Ausgestaltung und Implementierung von Inhalten, Komponenten und Materialien (z. B. rechtskonforme Formulierung von Datenschutzerklärungen oder Implementierung von Technologien zur Verwaltung von Einwilligungen für Cookies und sonstige Technologien). Gestaltet und/oder implementiert der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden entsprechende Inhalte, obliegt es dem Kunden, diese auf ihre Rechtskonformität zu prüfen.
3.7. Der Erfüllungs- und Leistungsort für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen ist Münster, Deutschland.
§ 4 Leistungsspezifische Bedingungen
4.1. Ergänzend zu § 3 gelten die folgenden spezifischen Bedingungen, soweit der Auftragnehmer die jeweiligen Leistungen erbringt. 4.2 Entwicklung, Programmierung und Design
4.2.1. Der Auftragnehmer erbringt Entwicklungs-, Programmier- und Designleistungen unter Beachtung der in den dokumentierten Vertragsunterlagen festgelegten Vorgaben.
4.2.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, erbringt der Auftragnehmer Entwicklungs- und Programmierleistungen für browserbasierte Web-Anwendungen ausschließlich für die folgenden Browser im bei Vertragsschluss aktuell geltenden Versionsstand sowie den zwei (2) diesem vorhergehenden Versionsständen: Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox, Apple Safari. Leistungen für Mobile- und Desktop-Geräte erbringt er ausschließlich für die folgenden Betriebssysteme gemäß dem bei Vertragsschluss aktuellen Versionsstand: Mobile-Apps – iOS, Android; Desktop-Apps – macOS, Windows.
4.2.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistungen von anderen als den vereinbarten Systemen und/oder Versionsständen vollständig und einwandfrei unterstützt werden.
4.2.4. Der Auftragnehmer testet Entwicklungs- und Programmierleistungen in angemessenem Umfang. Weitergehende Tests, insbesondere automatisierte Tests in Form von Unit Tests, schuldet er nur bei gesonderter, vergütungspflichtiger Vereinbarung.
4.2.5. Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Entwicklungs-, Programmier- und Designleistungen, die über die ursprüngliche Beauftragung hinausgehen, hat der Auftraggeber diese nach Aufwand zu vergüten. 4.3 Wartung & Pflege
4.3.1. Der Auftragnehmer erbringt Wartungs- und Pflegeleistungen unter Beachtung der dokumentierten Vorgaben.
4.3.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, liegen Planung, Steuerung und Durchführung der Leistungen im freien Ermessen des Auftragnehmers. Erbringt er hierbei Entwicklungsleistungen, gilt § 4.2 entsprechend.
4.3.3. Sofern nicht abweichend festgelegt, erbringt der Auftragnehmer Wartung und Pflege für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit von einer Partei gekündigt wird. 4.4 Online-Marketing
4.4.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden bei der Erstellung, Ausgestaltung und Durchführung der im Angebot vereinbarten Marketing-Maßnahmen (z. B. Online-Kampagnen, Werbemittel, Conversion- und Suchmaschinenoptimierung).
4.4.2. Die Parteien legen die konkreten Einzelheiten zu den einzelnen Marketing-Maßnahmen (u. a. Gegenstand, Laufzeit, Kündigung) gemeinsam fest. Der Auftragnehmer führt die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durch. Sofern nicht abweichend vereinbart, beziehen sich Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung allein auf Google Deutschland (google.de) und die Haupt-Website des Kunden. Reports stellt der Auftragnehmer nur zur Verfügung, soweit dies ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde; Häufigkeit und Inhalt sind im Angebot festzulegen.
4.4.3. Keine Erfolgsgarantie. Der Auftragnehmer schuldet bei Leistungen im Zusammenhang mit Online- Marketing keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine bestimmte Suchmaschinen-Platzierung und keinen bestimmten Werbeerfolg einer Kampagne (z. B. eine bestimmte Anzahl von Unique Usern, Visits, Page Impressions, Ad Impressions, Ad Views, Ad Clicks, eine bestimmte Ad-Click- Rate, eine bestimmte Anzahl von Leads und/oder Geschäftsabschlüssen). Die Erbringung der vereinbarten Marketing-Leistungen erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; Schwankungen der Ergebnisse liegen in der Natur des Online-Marketings und begründen keine Pflichtverletzung. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer regelmäßig Rückmeldung zu den Werbemaßnahmen.
4.4.4. Werbeaussagen. Sämtliche Werbeaussagen, Produkt- und Leistungsangaben sowie inhaltlichen Aussagen einer Kampagne werden vom Auftraggeber – mündlich oder schriftlich (einschließlich Textform, z. B. per E-Mail) – bereitgestellt bzw. vor Veröffentlichung freigegeben. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Werbeaussagen und macht sich diese inhaltlich nicht zu eigen. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Werbeaussagen (insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Heilmittelwerbe-, Preisangaben- und sonstigem Recht) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. § 9.7 (Freistellung) gilt entsprechend.
4.4.5. Der Auftraggeber trägt das für die Marketing-Maßnahmen festgelegte Werbebudget sowie sämtliche Kosten für die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Maßnahme eingesetzten externen Marketing-Tools und -Werkzeuge. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eigene Marketing-Tools und - Werkzeuge einzusetzen und an die Systeme, Applikationen und Webseiten des Kunden anzubinden; Einsatz und Anbindung erfolgen ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Vertrags.
4.4.6. Sofern nicht abweichend festgelegt, erbringt der Auftragnehmer die Leistungen gemäß diesem § 4.4 auf unbestimmte Zeit. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende ordentlich zu kündigen.
4.4.7. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es dem Auftraggeber untersagt, die eigenen Marketing-Tools und -Werkzeuge des Auftragnehmers sowie die vom Auftragnehmer hinterlegten Kampagnen-Parameter (z. B. Keywords, Keyword-Ausschlüsse, Kampagnen-Ausrichtung, Gebotsstrategie, Preis-/ Klickpreisbegrenzungen, geografische und zeitliche Ausrichtung) über die Dauer des jeweiligen Vertrags hinaus zu verwenden und/oder weiterzugeben.
§ 5 Kapazitätsreservierung und Vergütung bei Absage
5.1. Reservierung. Mit der verbindlichen Zusage (§ 2.1) reserviert der Auftragnehmer die zur Durchführung des Projekts erforderlichen personellen, zeitlichen und produktiven Kapazitäten exklusiv für den Kunden (nachfolgend „blockierte Kapazitäten“). Der Auftragnehmer richtet seine Planung hierauf aus und lehnt im Umfang der blockierten Kapazitäten regelmäßig anderweitige Anfragen und Aufträge Dritter ab bzw. kann diese nicht annehmen. Die blockierten Kapazitäten stehen dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Zusage zur Verfügung.
5.2. Vergütungsanspruch. Der Kunde erkennt an, dass dem Auftragnehmer für die Reservierung und Vorhaltung der blockierten Kapazitäten ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zusteht, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde die Leistungen tatsächlich abruft.
5.3. Absage, Verschiebung, Mitwirkungsverzug. Sagt der Kunde die Zusammenarbeit nach verbindlicher Zusage ganz oder teilweise ab, verschiebt er den vereinbarten Beginn oder Ablauf um einen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Zeitraum, kündigt er den Vertrag (soweit dieser der freien Kündigung unterliegt) oder verhindert bzw. verzögert er die Durchführung durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung, so bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung für die blockierten Kapazitäten dem Grunde nach bestehen (§§ 615, 642, 648 BGB). Der Auftragnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Absage an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der blockierten Kapazitäten erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
5.4. Pauschale (80 %). Für den nach § 5.3 verbleibenden Vergütungsanspruch hinsichtlich der im Zeitpunkt der Absage noch nicht erbrachten Leistungen vereinbaren die Parteien eine Pauschale in Höhe von 80 % der auf die blockierten Kapazitäten entfallenden Vergütung. Bereits vollständig erbrachte Leistungen sind daneben in voller Höhe zu vergüten. Die Pauschale trägt dem Umstand Rechnung, dass die blockierten Kapazitäten kurzfristig regelmäßig nicht anderweitig verwertbar sind und dem Auftragnehmer nur geringe Aufwendungen erspart bleiben.
5.5. Nachweisvorbehalt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge der Absage höhere ersparte Aufwendungen oder ein höherer anderweitiger Erwerb entstanden sind und der Vergütungsanspruch deshalb niedriger ausfällt oder ganz entfällt. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Anspruchs unbenommen.
5.6. Fälligkeit. Die Pauschale nach § 5.4 wird mit Zugang der Absage bzw. mit Eintritt des in § 5.3 genannten Umstands zur Zahlung fällig. § 14 gilt entsprechend. Etwaige nach Auftragserteilung geleistete Abschlags- oder Vorauszahlungen werden angerechnet.
5.7. Die Regelungen dieses § 5 gelten vorbehaltlich abweichender, mindestens in Textform getroffener Individualvereinbarungen der Parteien (z. B. abweichende Prozentsätze oder Staffelungen im Angebot).
§ 6 Termine und Fristen
6.1. Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich von den Parteien als verbindlich vereinbart. Kommt der Kunde seinen Pflichten und/oder Obliegenheiten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch vereinbarte Fristen und Termine nicht einhalten, verlängern sich diese in angemessenem Umfang. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert ist.
6.2. Erkennt der Auftragnehmer, dass sich die Durchführung verzögert, informiert er den Kunden hierüber. Die Parteien werden sich auf Verlangen über die Folgen der Verzögerung verständigen und unter Berücksichtigung etwaiger verlängerter Fristen einvernehmlich eine Neuplanung vornehmen; dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer einen Termin oder eine Frist aus anderen Gründen nicht oder nicht vollständig erreicht.
6.3. Termine und Fristen, die Leistungen, Services und Produkte von Drittanbietern betreffen, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch den jeweiligen Drittanbieter.
§ 7 Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen
7.1. Sofern keine bestimmten Termine oder Fristen festgelegt sind, stellt der Auftragnehmer die Leistungen unmittelbar nach deren Fertigstellung zur Verfügung.
7.2. Die Art und Weise der Bereitstellung steht im freien Ermessen des Auftragnehmers, es sei denn, die Parteien haben die konkrete Art und Weise vereinbart.
§ 8 Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen
8.1. Verlangt der Kunde Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (z. B. Änderungen der Spezifikationen oder ergänzende Wünsche während oder nach Fertigstellung), werden diese nur dann verbindlicher Bestandteil des Vertrags, wenn der Auftragnehmer sie mindestens in Textform bestätigt.
8.2. Der Auftragnehmer kann Ersatz der Mehraufwände verlangen, die ihm aufgrund des geänderten Leistungsumfangs entstehen. Haben die Änderungen Auswirkungen auf ursprünglich festgelegte Fristen und Termine, verlängern sich diese in angemessenem Umfang. Der Auftragnehmer wird den Kunden über solche Zeitverschiebungen informieren.
§ 9 Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden
9.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen auf eigene Kosten zu unterstützen, soweit dies für den Kunden zumutbar und für die Leistungserbringung erforderlich ist.
9.2. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien und Spezifikationen (nachfolgend „Kunden-Materialien“), soweit vorhanden, zur Verfügung und ermöglicht, soweit erforderlich, Zugang zu relevanten Systemen und Accounts. Zu den Kunden- Materialien gehören insbesondere Konzepte, Menüstrukturen, Farben, Keywords, Bilder, Videos, Texte, Werbeaussagen sowie Beschreibungen der gewünschten Designs und Funktionalitäten. Der Kunde stellt die Kunden-Materialien in strukturierter Weise und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren (Datei-)Format bereit; der Auftragnehmer ist berechtigt, Struktur und Format vorzugeben. Erforderliche Konvertierungskosten trägt der Kunde.
9.3. Der Kunde ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Kunden- Materialien; der Auftragnehmer ist insoweit nicht zur Prüfung verpflichtet und übernimmt hierfür keine Haftung.
9.4. Rechtmäßigkeit der beworbenen Angebote. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm angebotenen sowie die zu bewerbenden Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle und Inhalte rechtlich zulässig sind und weder gegen geltendes Recht noch gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde prüft eigenständig und in eigener Verantwortung sämtliche Inhalte, Werbemittel, Kampagnen und Materialien auf ihre rechtliche Zulässigkeit; eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht nicht. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Inhalte und Werbemittel auch unmittelbar vor deren Veröffentlichung bzw. Schaltung erneut sorgfältig auf inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit zu prüfen und freizugeben.
9.5. Rechte an Kunden-Materialien. Der Kunde gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Kunden-Materialien verfügt und – soweit erforderlich – die erforderlichen Rechte von den jeweiligen Rechteinhabern eingeholt hat.
9.6. Zugänge und Passwörter. Der Auftragnehmer verlangt vom Kunden grundsätzlich keine Passwörter. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Zugänge, soweit möglich, durch Anlegen eigener, auf den Auftragnehmer lautender Benutzerkonten mit den erforderlichen Berechtigungen bereit (z. B. Server-, CMS-/WordPress-, Werbekonten- oder Social-Media-Zugänge). Gibt eine Partei dennoch Passwörter oder Zugangsdaten weiter, erfolgt dies auf eigene Gefahr; eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus der Weitergabe oder Nutzung solcher Passwörter oder Zugangsdaten resultieren, ist – vorbehaltlich § 16.1 – ausgeschlossen.
9.7. Freistellung. Wird der Auftragnehmer von Dritten aufgrund der vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Kunden-Materialien, Werbeaussagen, Inhalte oder Angebote in Anspruch genommen (insbesondere durch Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche), stellt der Kunde den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei und erstattet ihm die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung (einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten). Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
9.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kunden-Materialien, die gegen diese AGB, gegen gesetzliche oder behördliche Verbote und/oder gegen die guten Sitten verstoßen, zurückzuweisen. Er wird den Kunden unverzüglich hierüber informieren und die Gründe darlegen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit diese angefallen ist, es sei denn, er weist nach, dass der Auftragnehmer die Kunden-Materialien zu Unrecht zurückgewiesen hat.
9.9. Die rechtliche Verantwortung – insbesondere die medien-, presse-, datenschutz-, wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Verantwortung (u. a. nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) – für Webseiten, Applikationen, Kanäle, Werbemittel und Kampagnen des Kunden (einschließlich solcher, die vom Auftragnehmer im Auftrag des Kunden erstellt, gestaltet oder betreut werden) sowie die dort bereitgestellten Dienste, Funktionen und Inhalte trägt ausschließlich der Kunde.
9.10. Der Kunde schafft die für die Nutzung der Leistungen erforderlichen Systemvoraussetzungen. Er ist verpflichtet, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Der Auftragnehmer ist für erlittene Datenverluste nicht verantwortlich, es sei denn, er übernimmt ausdrücklich die Datensicherung.
9.11. Der Kunde prüft alle bereitgestellten Leistungen unmittelbar nach Erhalt auf Unstimmigkeiten, Abweichungen oder Fehler und weist den Auftragnehmer hierauf innerhalb angemessener Zeit, mindestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen, hin. Vorbehaltlich § 15 darf der Auftragnehmer erforderliche Korrekturen nach eigenem Ermessen und, soweit zumutbar, in gebündelter Form vornehmen; dem Kunden stehen im Rahmen eines Projekts maximal drei (3) Korrekturrunden zu. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
9.12. Den Parteien steht es frei, weitere Vereinbarungen über die Mitwirkung zu treffen.
§ 10 Rechteeinräumung
10.1. Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, nicht-ausschließliches (einfaches) Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen ein.
10.2. Eine Nutzung durch oder Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Leistungen umzugestalten, zu ändern, zu bearbeiten, zu übertragen, zu dekompilieren, weiterzuentwickeln oder öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.
10.3. Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte und Know-how, des Kunden benötigt, räumt der Kunde dem Auftragnehmer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesen Rechten während der Laufzeit und zum Zweck der Erfüllung ein.
10.4. Die vorgenannten Rechte schließen auch Rechte an erstellten Leistungsbeschreibungen, Zwischenergebnissen, Dokumentationen und Unterlagen ein, soweit geschuldet und bereitgestellt.
10.5. Eigentumsvorbehalt an Rechten. Sämtliche Rechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beim Auftragnehmer. Bis zur vollständigen Zahlung ist eine Nutzung nur widerruflich gestattet.
10.6. Mit der Einräumung der Rechte ist keine Übertragung von Eigentums- und Schutzrechten verbunden. Diese verbleiben bei der jeweiligen Partei. Jede Partei ist uneingeschränkt zur Nutzung und Verwertung ihrer Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Grafiken, Dokumentationen, Softwarekomponenten, Programmbibliotheken und Techniken berechtigt, die von ihr vor oder bei der Leistungserbringung angewandt oder entwickelt wurden bzw. werden.
10.7. Enthalten die Leistungen Produkte oder Komponenten von Drittherstellern („Drittkomponenten“) oder Softwarekomponenten, die Lizenzbedingungen für Free- bzw. Open-Source-Software unterliegen („FOSS-Komponenten“), gelten ergänzend und im Falle von Widersprüchen vorrangig die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf dessen Verlangen und gegen Entgelt auf die geltenden Lizenzbedingungen hin. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Kunden aus dessen Verstoß gegen die jeweiligen Lizenzbedingungen entstehen.
10.8. Dieser § 10 gilt vorbehaltlich abweichender, individuell festgelegter Vereinbarungen.
§ 11 Einsatz von Unterauftragnehmern
11.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Dritter zu bedienen. Er teilt dem Kunden die Einschaltung Dritter auf Nachfrage mit. Durch die Einbindung Dritter wird der Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Leistungspflichten frei.
§ 12 Ergänzende Leistungen
12.1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, gehören die nachfolgenden Leistungen nicht zum standardmäßigen Leistungsumfang: • 12.1.1. Behebung von Mängeln und Fehlern aufgrund unsachgemäßer Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden; • 12.1.2. Anbindung der bereitgestellten Software-Produkte an andere Systeme des Kunden, einschließlich der (Weiter-)Entwicklung von Schnittstellen; • 12.1.3. Erbringung von Hosting-Leistungen, insbesondere für erstellte Webseiten, Applikationen und sonstige Software-Komponenten; • 12.1.4. Bereitstellung technischer Dokumentation, insbesondere Funktionsbeschreibungen; • 12.1.5. Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Mitarbeiter, einschließlich Benutzerhandbüchern, Anwenderdokumentationen und Schulungsunterlagen; • 12.1.6. Testing, Betrieb und Pflege bereitgestellter Software-Produkte über den gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsumfang hinaus; und • 12.1.7. Migration von Daten aus Bestandssystemen des Kunden.
12.2. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers sind.
12.3. Ergänzende Leistungen erbringt der Auftragnehmer je nach Art gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand oder zu einem Festpreis. Voraussetzung ist eine ausdrückliche, mindestens in Textform getroffene Einigung der Parteien.
§ 13 Abnahme
13.1. Soweit die Leistungen einer Abnahme unterliegen, führt der Kunde diese innerhalb angemessener Zeit, mindestens aber binnen zwei (2) Wochen nach Bereitstellung durch, sofern die Parteien keine andere Frist festlegen.
13.2. Stellt der Kunde keine oder nur unwesentliche Mängel fest oder sind sämtliche Abnahmekriterien erfüllt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.
13.3. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde die Leistungen produktiv nutzt oder trotz Bereitstellung nicht innerhalb der vorgenannten Frist die Abnahmeprüfung vornimmt oder dem Auftragnehmer darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.
13.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Vergütung, Zahlungsbedingungen
14.1. Die Modalitäten der Vergütung bestimmen sich nach den Festlegungen im jeweiligen Angebot. Die Parteien können dort insbesondere vereinbaren, ob die Leistungen auf Basis eines Festpreises oder nach Aufwand vergütet werden oder ob der Kunde Voraus- oder Abschlagszahlungen leistet.
14.2. Ohne abweichende Regelung sind sämtliche Leistungen nach Aufwand zu vergüten. Leistungen nach Festpreis rechnet der Auftragnehmer im Voraus ab, Leistungen nach Aufwand nachträglich auf Basis seiner jeweils geltenden Stundensätze nach Bereitstellung der jeweiligen Teil- bzw. Gesamtleistung.
14.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Abschlagszahlung über 50 % der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist er berechtigt, Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
14.4. Etwaige Mehraufwände (z. B. aufgrund fehlender oder verzögerter Mitwirkung des Kunden oder zusätzlicher Anforderungen) hat der Kunde auf Verlangen gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer weist den Kunden, soweit möglich und erkennbar, im Vorfeld auf anfallende Mehraufwände hin.
14.5. Erfolgsunabhängige Vergütung. Die Vergütung und deren Fälligkeit sind nicht von der Erreichung bestimmter Ziele, Umsätze oder eines bestimmten Werbeerfolgs abhängig; die Leistungen sind unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit zu vergüten (§ 3.3, § 4.4.3).
14.6. Keine Rückerstattung. Da der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg schuldet, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung, soweit die zugrunde liegenden Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Gesetzliche Rechte des Kunden bei nachgewiesenen Mängeln (§ 15) bleiben unberührt.
14.7. Alle Entgelte ohne nähere Bezeichnung sind netto und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
14.8. Rechnungen sind sofort nach Zugang, spätestens jedoch dreißig (30) Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nichts Abweichendes festgelegt ist. Ist der Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht auf dem benannten Konto gutgeschrieben, gerät der Kunde in Zahlungsverzug und der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Weitergehende Rechte (z. B. Verweigerung der Leistungserbringung) bleiben unberührt.
14.9. Sperr- und Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten sowie den Zugang zu und den Betrieb der bereitgestellten Leistungen (z. B. Website, Online-Shop, laufende Kampagnen, eingeräumte Zugänge) ganz oder teilweise zu sperren bzw. auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen vollständig ausgeglichen sind. Ein hierdurch bedingter Ausfall der gesperrten Leistungen geht zulasten des Kunden. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, insbesondere der Rechtevorbehalt nach § 10.5, bleiben unberührt.
§ 15 Gewährleistung
15.1. Soweit die Leistungen gesetzlichen Vorschriften zur Mängelgewährleistung unterliegen und nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
15.2. Vorbehaltlich § 16 beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche ein (1) Jahr. Bei werkvertraglichen Leistungen beginnt sie ab Abnahme, im Übrigen ab Bereitstellung der Leistungen.
15.3. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu.
15.4. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird er dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten (Work-Arounds) aufzeigen. Soweit diese zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
15.5. Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung im erforderlichen Umfang, insbesondere durch konkrete Beschreibung auftretender Probleme, damit diese reproduziert werden können. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorlag, hat der Kunde die entstandenen Aufwände zu vergüten.
15.6. Der Auftragnehmer haftet nur für Mängel, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, soweit der Kunde Veränderungen an den Leistungen vorgenommen, diese in einer anderen als der vorgegebenen technischen Umgebung eingesetzt, falsch bedient oder sonstige Nutzungsanforderungen nicht eingehalten hat und diese Umstände ursächlich für den Mangel sind.
15.7. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen.
§ 16 Haftung
16.1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung für alle verursachten Schäden unbeschränkt.
16.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
16.3. In den Fällen des § 16.2 gehen die Parteien davon aus, dass der vorhersehbare Schaden dem Betrag entspricht, den der Kunde in den dem Schadensereignis vorhergehenden zwölf (12) Monaten insgesamt an den Auftragnehmer gezahlt hat.
16.4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg von Marketing-Maßnahmen (§ 4.4.3) sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden, soweit nicht § 16.1 eingreift.
16.5. Werbeaussagen und Inhalte. Der Auftragnehmer haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Werbeaussagen, Inhalte, Angebote und Kunden-Materialien. Für hieraus resultierende Abmahnungen, Ansprüche Dritter oder behördliche Maßnahmen ist der Auftragnehmer von der Haftung ausgenommen; § 9.7 (Freistellung) gilt.
16.6. Cyber-Sicherheit und Datenverlust. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus Hackerangriffen, Cyber-Attacken, Schadsoftware, unbefugtem Zugriff Dritter, Phishing oder aus dem Diebstahl bzw. Verlust von Daten des Kunden, soweit diese nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Der Auftragnehmer empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss einer geeigneten Cyber-Versicherung, die entsprechende Schadensfälle abdecken kann, sowie die regelmäßige eigene Datensicherung (§ 9.10).
16.7. Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt sind alle Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer, wie z. B. Streik, Aussperrung, Naturereignisse, Katastrophen, behördliches Eingreifen, nicht beeinflussbare technische Probleme des Internets, gesetzliche Verbote oder andere Ereignisse, aufgrund derer der Auftragnehmer an der Leistung gehindert ist.
16.8. In den Fällen des § 16.1 gilt die gesetzliche Verjährung. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis, spätestens aber zehn (10) Jahre nach ihrer Entstehung.
16.9. Dieser § 16 gilt auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 17 Laufzeit und Beendigung
17.1. Die Laufzeit des jeweiligen Vertrags richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB.
17.2. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Werkvertrag und kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB, gelten vorrangig die Regelungen in § 5 (Kapazitätsreservierung und Vergütung bei Absage). Soweit § 5 nicht greift, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die ihm nach § 648 S. 2 BGB zustehende Vergütung geltend machen oder eine Pauschale in Höhe von 30 % der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung verlangen; bereits vollständig erbrachte Leistungen sind zusätzlich vollständig zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung niedriger liegt.
17.3. Die Parteien können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt zur Kündigung aus wichtigem Grund bei: (i) Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung; (ii) wiederholtem Versäumnis der Mitwirkungspflichten des Kunden; (iii) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Ablehnung mangels Masse, Liquidation oder ähnlichen Umständen, soweit diese eine ungestörte Durchführung gefährden können (z. B. Einstellung des Geschäftsbetriebs).
17.4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
§ 18 Vertraulichkeit
18.1. Die Parteien behandeln die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses offengelegten oder bekannt gewordenen Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (nachfolgend „Geheimhaltungsbedürftige Informationen“) vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags, unabhängig von ihrer Verkörperung, der Art der Weitergabe (z. B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder einer ausdrücklichen Kennzeichnung als vertraulich.
18.2. Eine Weitergabe an Mitarbeiter oder sonstige natürliche bzw. juristische Personen (z. B. Subunternehmer, Berater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) ist nur zulässig, soweit dies für die Zwecke dieses Vertrags erforderlich ist und diese Personen entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
18.3. Die empfangende Partei trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen und beschränkt deren Offenlegung auf das erforderliche Maß („need-to-know“). Reverse Engineering ist ausgeschlossen.
18.4. Die Vertraulichkeitspflicht entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei vor Offenlegung nachweislich bekannt waren, öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind bzw. ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, oder ihr von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offenbart wurden. Sie gilt ferner nicht, soweit die Information ausdrücklich freigegeben wurde oder eine gesetzliche bzw. behördliche/gerichtliche Offenlegungspflicht besteht; im letzteren Fall informiert die empfangende Partei die übermittelnde Partei – soweit zulässig – unverzüglich in Textform.
18.5. Die Pflichten dieses § 18 gelten nach Ende der Laufzeit des jeweiligen Vertrags, unabhängig von der Art der Beendigung, für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.
§ 19 Datenschutz und Datensicherheit
19.1. Die Parteien beachten bei der Leistungserbringung die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien – soweit erforderlich – einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab.
19.2. Soweit der Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden erhält, behandelt er diese vertraulich und verarbeitet sie ausschließlich zum Zweck der Auftragsabwicklung sowie nach Weisung des Kunden, es sei denn, er unterliegt einer abweichenden gesetzlichen Verpflichtung.
19.3. Für die Sicherung des eigenen Datenbestands ist der Kunde selbst verantwortlich (§ 9.10). Hinsichtlich der Risiken aus Cyber-Sicherheitsvorfällen gilt § 16.6.
§ 20 Schlussbestimmungen
20.1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses und seiner Anlagen, einschließlich dieser AGB, sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien mindestens in Textform einvernehmlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
20.2. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
20.3. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
20.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken namentlich und unter Angabe seines Logos als Referenz zu benennen und die Grundzüge der Zusammenarbeit zu kommunizieren (z. B. auf der Webseite des Auftragnehmers sowie in anderen Medien), es sei denn, der Kunde widerspricht.
20.5. Die Kommunikation der Parteien kann über Telemedien (z. B. E-Mail, Messenger) erfolgen. Der Kunde ist sich bewusst, dass diese Kommunikation mit Risiken außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers verbunden ist (z. B. Datenverlust, Datenmanipulation, Datenmissbrauch, Viren, Hackerangriffe, technische Störungen).
20.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Münster. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Multigama Marketing – Younes Aouni · Geringhoffstraße 48, 48163 Münster · info@multigama-marketing.de · Tel. 0251 149 14436 · USt-IdNr. DE317703828